Kirchliche Beauftragung
Schulseelsorgende begleiten Menschen im Lebensraum Schule in unterschiedlichen Situationen in kleinen und großen Krisen, hören zu und führen Gespräche. Sie öffnen im Lebensraum Schule gleichzeitig Räume für religiöse und spirituelle Erfahrungen und gestalten das Schulleben im Sinne gelebter Nächstenliebe.
Die kirchliche Beauftragung schützt diese Arbeit, denn erst beauftragte Schulseelsorger*innen stehen unter dem Schutz des Seelsorgegeheimnisgesetzes. Kirchlich beauftragte Schulseelsorger*innen haben immer – auch gegenüber ihren Dienstvorgesetzten! – das Recht und die Pflicht zu schweigen. Für jede seelsorglich-vertrauliche Gesprächsform ist diese Verschwiegenheit notwendig, zu der Sie als Beauftragte berechtigt und zugleich verpflichtet sind. Schulleitung und Schulvorstand müssen dieser Beauftragung deshalb zustimmen. Denn die Beauftragung als Schulseelsorger*in impliziert, dass niemand in Bezug auf Inhalte eines seelsorglichen Gespräches dienstrechtliche Auskunftsansprüche geltend machen kann. Selbst von staatlichen Stellen können unter diesem SSGG nicht Aussagen zu Gesprächsinhalten gefordert werden (vgl. §2.1 der Ordnung zur Schulseelsorge der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers).