Kirchliche Beauftragung und Schweigepflicht

Kirchliche Beauftragung

Schulseelsorgende begleiten Menschen im Lebensraum Schule in unterschiedlichen Situationen in kleinen und großen Krisen, hören zu und führen Gespräche. Sie öffnen im Lebensraum Schule gleichzeitig Räume für religiöse und spirituelle Erfahrungen und gestalten das Schulleben im Sinne gelebter Nächstenliebe.
Die kirchliche Beauftragung schützt diese Arbeit, denn erst beauftragte Schulseelsorger*innen stehen unter dem Schutz des Seelsorgegeheimnisgesetzes. Kirchlich beauftragte Schulseelsorger*innen haben immer – auch gegenüber ihren Dienstvorgesetzten! – das Recht und die Pflicht zu schweigen. Für jede seelsorglich-vertrauliche Gesprächsform ist diese Verschwiegenheit notwendig, zu der Sie als Beauftragte berechtigt und zugleich verpflichtet sind. Schulleitung und Schulvorstand müssen dieser Beauftragung deshalb zustimmen. Denn die Beauftragung als Schulseelsorger*in impliziert, dass niemand in Bezug auf Inhalte eines seelsorglichen Gespräches dienstrechtliche Auskunftsansprüche geltend machen kann. Selbst von staatlichen Stellen können unter diesem SSGG nicht Aussagen zu Gesprächsinhalten gefordert werden (vgl. §2.1 der Ordnung zur Schulseelsorge der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers).

Warum eine kirchliche Beauftragung zur Schulseelsorge?

Die kirchliche Beauftragung bedeutet, dass Schulseelsorger*innen in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Kirche rechtlich geschützt werden und zum Schweigen über Gesprächsinhalte verpflichtet sind, weil damit diese Seelsorgegespräche unter den Schutz des Seelsorgegeheimnisses gestellt werden . Der Beauftragung muss deshalb eine Qualifizierung zu diesem Arbeitsgebiet vorausgehen. Weder der*die Schulleiter*in noch Eltern – und nicht einmal ein Gericht! – haben eine Möglichkeit, diese Art der Schweigepflicht außer Kraft zu setzen, denn kirchlich beauftragte Schulseelsorger*innen werden nach §3 Abs. 2 SeelGG als „Geistliche“ im Sinne der Strafprozessordnung behandelt.

Die kirchliche Beauftragung setzt den klaren rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Schulseelsorge stattfindet: Wer kirchlich beauftragt ist, ist zugleich von der Kirche geschützt und kann in Zweifelsfällen juristische Beratung durch die Landeskirche in Anspruch nehmen. Deshalb steht diese Beauftragung erst am Ende der Qualifizierungsmaßnahme Schulseelsorge.

Schweigepflicht

Einen Vertraulichkeitsschutz genießt jedes persönliche Gespräch zwischen Lehrkraft und Schüler*in. Danach steht jede Lehrkraft vor der Aufgabe, das, was sie erfahren hat, für sich zu behalten und mit diesem Wissen verantwortlich umzugehen. Auch wenn das Wohl von Menschen gefährdet ist, gilt die Schweigepflicht. Aber es gilt auch die Pflicht, gemeinsam mit dem und der Betroffenen nach Handlungsoptionen zu suchen. Es ist in solchen Situationen hilfreich, dies im Gespräch zu thematisieren.
Die „Handreichung Seelsorgegeheimnis und Schweigepflicht in der Schulseelsorge“ gibt Hilfestellung für den Umgang mit der Schweigepflicht in der Schulseelsorge und für Einzelfragen im Arbeitsfeld.

Ordnung zur Schulseelsorge der Evangelisch-lutherischen Landes­kirche Hannovers (Auszug)

§2 Ausübung der Beauftragung

(1) 1 Schulseelsorger und Schulseel­sorgerinnen sind in Ausübung des seel­sorglichen Dienstes unabhängig und im Einzelfall keinen Weisungen unterwor­fen. 2 Sie nehmen einen bestimmten Seelsorgeauftrag im Sinne von § 3 Ab­satz 2 des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evange­lischen Kirche in Deutschland wahr und sind in Ausübung der Seelsorge zur un­eingeschränkten Wahrung des Seelsor­gegeheimnisses verpflichtet.

Seelsorgegeheimnisgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

Für die Arbeit in der Schulseelsorge ist die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtend:

„Jede Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass daraus ohne ihren Willen keine Inhalte Dritten bekannt werden. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren“
(EKD Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses – SeelGG vom 28. Oktober 2009).