Wir alle werden geboren. Zum einen teilen Menschen das biologische Ins-Leben-Kommen mit den nicht menschlichen Tieren. Zum anderen bildet das Geboren-Werden für jeden Menschen den Einstieg in die menschliche Lebensform mit den Möglichkeiten von Beziehungen, Fürsorge, kommunikativer Freiheit und Selbstbestimmung, aber auch von Erfahrungen der eigenen Endlichkeit und von Widerfahrnissen von Verletzbarkeit und Gewalt. Denken wir an „Geburt” und „Geburtlichkeit”,2 kommen nicht nur Bilder tiefer Liebe für den schutzbedürftigen und nach Zuneigung schreienden Säugling in den Sinn, sondern ebenso Bilder von Schmerz, Tod, Krankheit und enttäuschter Hoffnung. Zudem war und ist nicht jede Schwangerschaft gewollt, und so wundert es nicht, dass der Schwangerschaftsabbruch ein die Menschheit begleitendes Phänomen ist. Noch weit bis ins 20. Jahrhundert hinein wurden Frauen dabei kaum gemeinschaftlich oder staatlich unterstützt. Oft mussten sie versuchen, „ihr” Problem allein und rechtlich wie gesundheitlich oft höchst risikoreich zu „lösen”.
Zwischen existenzieller Betroffenheit und Regelungsnotwendigkeit
In den vergangenen 50 Jahren ist es trotz oder gerade wegen zunehmender reproduktiver Freiheiten durch bessere medizinische Versorgung, niedrigschwellig erreichbare und sicherere Schwangerschaftsverhütungs- und -abbruchmöglichkeiten zu einer Polarisierung im Umgang mit dem frühesten menschlichen Leben gekommen. Mit der retrospektiv emblematisch zu nennenden Geburt von Louise Brown, also dem ersten in der Petrischale künstlich „erzeugten” Menschen, ist auch eine neue Entität geschaffen: die In-vitro- Embryonen – frühestes menschliches Leben außerhalb der Bergung des weiblichen Leibes, wo es dem direkten biomedizinischen Zugriff ausgesetzt ist. Er kann untersucht oder – theoretisch – manipuliert werden, an ihm kann geforscht werden, was in der Regel zu seiner Verwerfung führt.
In dieser lebensweltlichen wie biomedizinischen Gemengelage, die zudem in vielen Ländern mit weltanschaulicher und rechtlicher Liberalität, dem Einflussverlust semantischer, insbesondere religiöser Großerzählungen und ihrer Traditionsorgane, verknüpft war und noch immer ist, spielen sich die moralischen und ethischen Konflikte um den Lebensanfang ab. Es sind und bleiben einerseits existenzielle Fragen der betroffenen Menschen und andererseits Regelungsgebiete für die rechtsstaatlich und demokratisch verfasste Gesellschaft. Im besten Fall sollen die getroffenen Regelungen nicht die Freiheit der Einzelnen willkürlich beschneiden, sondern sie so weit wie möglich als Ausdruck von Würde und allgemeinem Persönlichkeitsrecht realiter und nicht nur formell achten und schützen. Zugleich sollen sie den Schutz des Lebens von allem Anfang bis zu allem Ende gewähren und schließlich ein gesellschaftliches Klima schaffen, das auf der mikro- wie makrosozialen Ebene freiheitsorientiert, inklusionssensibel und konfliktverarbeitungsfähig bleibt.
Balance zwischen konfligierenden Gütern suchen
Deshalb kann eine die Rechtsbegründung, -schaffung und -anwendung begleitende Ethik weder einfach situationsethisch argumentieren und nur das individuelle Gewissen zur Letztinstanz von moralischen und rechtlichen Konflikten erklären. Ebenso wenig darf bei der Gestaltungsreflexion dieser persönlich oft tragischen Fragen eine solche Ethik sich allein an einer einzigen Position, sei es die Selbstbestimmung der Frau, sei es der Lebensschutz des frühen menschlichen Lebens, ausrichten. Dazu sind schon beim Schwangerschaftsabbruch die Entscheidungslage und ihre Konsequenzen zu dramatisch: Wo es, noch zu abstrakt formuliert, um „Zweiheit in Einheit“ (Bundesverfassungsgericht) geht, geschlechts- und personalitätssensibler formuliert, um ein „genuines Zwei in Einer“ (Ina Praetorius)3 , oder, die zeitliche und emotionale Dynamik noch zwischenleiblicher beschreibend, um einen „Prozeß, innerhalb dessen sich das genuin selbständig Unselbständige zum genuin unselbständig Selbständigen entwickelt“ (Christiane Kohler-Weiß)4, da verbieten sich einfache Beurteilungen und Lösungen.
Der Gesetzgeber war deshalb meiner Einschätzung nach gut beraten, als er – vor dem Hintergrund der in vielerlei Hinsicht schwierigen Geschichte der Regelung der Rechtsmaterie des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland5 – eine Regelung gefunden hat, die über verschiedene Prozedere mit unterschiedlichen Beratungsmodi und -zielen versucht hat, die erwähnten Grundrechte, Güter, Interessen und Verletzlichkeiten einigermaßen fair auszugleichen und dabei Billigkeitserwägungen zuzulassen. Mit der Formulierung, dass der nicht aus medizinischer oder kriminogener Indikation vorgenommene Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen nach Befruchtung zwar „rechtswidrig“ sei, jedoch „straffrei“ bleibe, wird juristisch festgehalten, dass er weder eine Form der nachträglichen Verhütung bildet noch eine Schwangerschaft gegen den Willen der Frau fortgesetzt werden soll.
Die gefundene Kompromisslösung überzeugt weder die Verteidiger*innen der reinen Rechtslehre – sie mögen den Kopf darüber schütteln, dass der Staat (zumindest beim Fristenlösungszweig der Schwangerschaftsabbruchsregelung) eine flächendeckende Organisation rechtswidriger Taten anordnet. Sie befriedigt auch nicht die Lebensschützer*innen, weil sie eben das Lebensrecht von höchstrichterlich als Grundrechtsträger bezeichneten Embryonen und Föten antastet. Schließlich empört sie auch die Gruppe derjenigen, die die Selbstbestimmung der Frau einseitig favorisiert, weil der Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristenlösung als „rechtswidrig“ eingestuft wird. Dennoch hält sie sich bereits erstaunlich lange. Und allen Kulturpessimist*innen zum Trotz sei darauf hingewiesen, dass die Zahl der Abbrüche signifikant, seit den 1980er-Jahren um über die Hälfte, zurückgegangen ist, auch wenn sie mit etwa 100.000 pro Jahr noch immer recht hoch ist, wobei über 96 Prozent der Abbrüche der Fristenlösung mit Beratungspflicht zuzuordnen sind.6
Es wäre aus meiner Sicht kein gutes Signal gewesen, wenn der Gesetzgeber 2019 §219a Strafgesetzbuch, der die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt, ersatzlos gestrichen hätte. Er gehört in eine Regelungsarchitektur hinein, die verschiedene Güter ausbalanciert, um anzuzeigen, dass man nicht einfach für eine rechtswidrige, wenn auch straffreie Tat werben können soll. Umgekehrt hatten Gerichtsurteile gezeigt, dass mit ihm das Recht einer Frau, sich im Schwangerschaftskonflikt umfassend informieren, sprich: auch niedrigschwellig erfahren zu können, welche Ärzt*innen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, deutlich eingeschränkt war. Ärzt*innen, die nur auf ihrer Homepage darüber informiert hatten, dass sie dies tun, waren bisher dem Risiko der Strafverfolgung ausgesetzt. Diese, beide Parteien oftmals schwer belastende, unsichere Rechtslage musste deshalb modifiziert werden. Wegen des verfassungsrechtlich hohen Ranges des Lebensschutzes des Fötus konnte die rechtliche Änderung nicht so weit gehen, die Präsentation aller ärztlichen Optionen ungefiltert zu erlauben. Dies wäre der verbotenen Werbung recht nahegekommen. Entsprechend ist es sinnvoll, wenn aufgrund der Neuregelung 2019 die notwendige Aufklärung in einer dem Konflikt angemessenen und auf die jeweilige Frau individuell bezogenen Beratungssituation erfolgt und dabei zudem auf zentral verwaltete, aktuelle Listen mit Schwangerschaftsabbruch anbietenden Ärzt*innen sowie verwendeten Methoden verwiesen werden kann.
Sym-Pathie statt verurteilende Pseudo-Eindeutigkeit
Interessanter- oder bezeichnenderweise – weil eben der Großteil der Gesellschaft doch ihren Frieden mit der Kompromissregelung zum Schwangerschaftsabbruch geschlossen hat – fixieren sich die ethischen Debatten um den Lebensanfang vor allem auf die neuen Pränataldiagnosen, konkret: auf die nicht invasiven Pränataltests (NIPT) oder die Präimplantationsdiagnostik (PID), aber auch auf die Frage der Bewertung von Spätabbrüchen, auf Embryo-, Samen- und Eizellspende, die Leihmutterschaft, die im Tierversuch gelungenen und damit in Zukunft auch beim Menschen zu erwartenden Reproduktionstechniken, die außergewöhnliche Möglichkeiten späterer Familienkonstellationen zulassen, oder die Experimente mit In-vitro-Embryonen.
Es bedarf keiner allzu großen prophetischen Gabe, um zu prognostizieren, dass auch in Zukunft neue moralische Konflikte um Fragen des Lebensanfangs aufkommen werden. Auch sie werden immer wieder nach ethischer Reflexion verlangen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit möchte ich dafür einige Markierungen benennen, die mir als evangelischem Ethiker und Beobachter zahlreicher Diskurse der vergangenen Jahrzehnte derzeit wichtig sind. Ich schreibe „derzeit“, weil ich sie nach bestem Wissen und Gewissen, sprich: nach selbstkritischer Prüfung meine, so vertreten und ethisch begründen zu können.7 Dennoch weiß ich, dass jeder sich dabei an eigenen Voraussetzungen abarbeitet. Es sind persönliche Prägungen und Prägungen der eigenen intellektuellen Biografie, die zulassen, Änderungen im Wissensbestand nicht an sich abprallen zu lassen, sondern identitätsbildend und intellektuell zu verarbeiten.
Zunehmend merke ich, dass ich angesichts der enormen Komplexität und vielfach undurchschaubaren Gemengelage skeptischer geworden bin, moralische Urteile über Handlungsabsichten im Bereich des Umgangs mit dem frühen menschlichen Leben zu fällen. Es mag die eine oder andere geben, die, ohne mit der Wimper zu zucken, eine Schwangerschaft abbricht. Es mag Forschende geben, denen es einerlei ist, ob sie mit Embryonen forschen oder mit unbelebter Materie. Den allermeisten der in Schwangerschaftskonflikte involvierten Menschen unterstelle ich nicht, dass sie – und das gilt sicher auch für die beteiligten „ers“ – nötige Entscheidungen leichtfertig fällen. Diese Zurückhaltung moralischer Beurteilung unterstreicht die frühe, von katholischer und evangelischer Kirche in Deutschland gemeinsam verantwortete Schrift Gott ist ein Freund des Lebens von 1989: „Konfliktlagen von dieser Schärfe können nicht allgemeinverbindlich aufgelöst werden. (…) Wenn eine Schwangere sich nicht in der Lage sieht, das in ihr heranwachsende Leben anzunehmen, darf ihre Entscheidung, obwohl gegen Gottes Gebot, nicht pauschal und von vornherein als selbstherrliche Verfügung über menschliches Leben verurteilt werden.“8 So einseitig rigoristisch, wie immer behauptet, waren die Kirchen selbst damals nicht. Dennoch unterscheidet sich ihr Umgang mit den Konfliktfragen des Lebensanfangs erkennbar.
Während die katholische Kirche, insbesondere in den offiziellen Verlautbarungen Roms, vielfach vermeintlich eindeutige moralische Normen und Orientierungen aufrechterhält und anderslautende Positionierungen nicht selten des Hedonismus, des Technokratismus oder gar der Propagierung einer „Kultur des Todes”9 geziehen hatte – wiewohl viele katholische Moraltheologen eine erheblich differenziertere Position vertraten und vertreten –, ist in den auch offiziellen Texten der evangelischen Kirchen, sekundiert vom überwiegenden Teil der theologischen Ethiker, nach meiner Wahrnehmung eine höhere Konflikt- und Ambiguitätssensibilität zu konstatieren.10 Diese wird katholischerseits mit bemerkenswertem Engagement und mit großer Offenheit in die Seelsorge verlagert. Und doch ist es mir als evangelischem Ethiker nicht unwichtig, dass „meine” Kirche schon in der Ethik und nicht erst in der Seelsorge darauf reflektiert, dass allgemeinverbindliche Lösungen bisweilen fehlen, und dieses Eingeständnis auch ethisch und für die politische Beratung zu rechtlichen Standards fruchtbar macht.
Die Zurückhaltung vor moralischen Verurteilungen bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass man einen Freifahrtschein für alles und jeden im Umgang mit dem frühesten menschlichen Leben ausstellen darf. Regelungen sollten aber konfliktsensibel sein, möglichst viele Perspektiven einbeziehen, die dahinterstehenden Güter und Verletzlichkeiten möglichst intensiv berücksichtigen und die verbleibenden Konfliktdimensionen prozeduralisieren. Dass dabei Härten sehr wohl entstehen können, lässt sich nicht leugnen.
Um ein aktuelles Beispiel zu erwähnen: So sehr ich das Bedürfnis kinderloser Paare, seien sie hetero- oder homosexuell, sym-pathisch, sprich: mitleidend, sehe, genetisch eigene Kinder bekommen zu wollen, muss ich bei der Leihmutterschaft – mit sehr vorsichtig und sorgsam zu erwägenden Ausnahmetatbeständen, die sich an wechselseitiger Verbindlichkeit und Verantwortung festmachen könnten – derartig erhebliche Nachteile konstatieren, nämlich Gefahren physischer Art (bei der potenziellen Leihmutter), psychischer und sozialer Art (bei allen Beteiligten) sowie ökonomischer Art (Ausnutzung finanzieller Notsituationen), dass ich bis zum Erweis des Gegenteils davon überzeugt bin, dass das deutsche Verbot angebracht ist. Meine Position speist sich dabei nicht allein aus der Vorstellung, dass ich aus meinem Glauben oder einer bestimmten Pflichten- oder Wertethik heraus solche Handlungen verurteilen würde oder prinzipiell gegen neue Familienkonstellationen wäre. Vielmehr meine ich, vor allem konsequentialistisch hinreichende Gründe benannt zu haben, warum die mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geltende grundsätzliche Erlaubnis eines Tuns hier zurückgewiesen werden sollte.
Ehrlichkeit statt Sündenbocksuche
Dass in Problem- und Konfliktkonstellationen des Lebensanfangs nicht immer das Verbot, sondern vor allem die verantwortliche Gestaltung, die Begleitung, die Beratung und das Bereitstellen von Hilfsangeboten das Handeln und die damit befassten Institutionen und Organisationen leiten sollte, scheint mir ein Ausdruck der ethischen Einsicht zu sein, dass moralisch klare und eindeutige Lösungen schwerlich zu finden sind. Diese Einsicht führt mich zu der weiteren ethisch reflektierten moralischen Maxime, dass man sich und anderen gegenüber ehrlich bleiben muss. Insbesondere im Feld der Ethik des Lebensanfangs wird noch immer allzu häufig mit Scheinheiligkeiten, Scheinsicherheiten und Sündenbock-Mentalitäten agiert. Angesichts der hohen Vulnerabilität der Beteiligten sind solche Vorgehensweisen ethisch höchst unangemessen. Einige Beispiele mögen dieses auf den ersten Blick scharfe Urteil belegen.
Embryonenforschung
In der ersten Stammzelldebatte Anfang der 2000er-Jahre wurde – nicht zuletzt von Kirchenvertreter*innen und Theolog*innen – darauf verwiesen, dass es in Deutschland im Verhältnis zu anderen Ländern nur eine geringe Zahl an sogenannten (aus In-vitro-Fertilisationszyklen, IVF-Zyklen) übrig gebliebenen, „überzähligen” Embryonen gäbe. Man überging dabei oft tunlichst, dass diese Zahl nur durch einen typisch deutschen Regelungstrick niedrig gehalten wurde. Denn es gab zwar in der Tat nur wenige bei der IVF nicht verwendete, befruchtete Eizellen, für die nach Embryonenschutzgesetz ein Grundrechtsschutz gilt. Dass gleichzeitig in Deutschland genauso viele imprägnierte Vorkerne11 existierten wie im Ausland kryokonservierte Embryonen, wurde oft verschwiegen. Somit stellte man sich nicht selten ungebührlich auf eine höhere moralische Warte, die zu verteidigen man vorgab. Keineswegs liegt es in meinem Interesse, durch diese Offenlegungen eine verbrauchende Embryonenforschung zu legitimieren, aber eine solche Unehrlichkeit im Umgang mit der eigenen Position und mit der Position anderer erscheint mir ethisch nicht statthaft.
Embryo-, Samen- und Eizellspende
Ebenso mutet es mir scheinheilig an, wenn ein Land, das Samenspende ermöglicht und auch rechtlich keine Vorbehalte gegen die Embryospende hat – wiewohl hier erheblicher rechtlicher Klärungs- und Umsetzungsbedarf besteht –, die Eizellspende verbietet. Mitnichten seien die Unterschiede zwischen Samenspende und der Spende von (kryokonservierten) Embryonen eingeebnet (die zur Embryospende notwendige Eizellspende ist gesundheitlich risikoreicher, die Gefahr der Ausbeutung höher); stellt man aber die Eizellspende wiederum in den Kontext anderer erlaubter risikoreicher Gesundheitseingriffe, dürften die Gründe des Verbotes durchaus schwer zu rechtfertigen sein. Das gilt insbesondere dann, wenn die sorgfältigen prozeduralen Maßnahmen berücksichtigt würden, die der Deutsche Ethikrat für die Embryospende 2016 vorgeschlagen hat.12 Den Eindruck, dass hier ein Gender Bias und eine einseitige Verteidigung eines bestimmten (in sich durchaus sinnvollen) Familienbildes die rechtliche Regulierung prägt, lässt sich nicht leicht von der Hand weisen.
PND und PID
Kaum anders als in Richtung einer Sündenbock-Mentalität kann ich die eklatante Ungleichbehandlung von Pränataldiagnostik (PND) und Präimplantationsdiagnostik (PID) deuten. Hier scheint die Angst überhandgenommen zu haben, dass man bei der PID denselben Schiffbruch erleidet wie bei der PND. Diese hatte man als Diagnosetool für extreme Ausnahmefälle zugelassen, aus der dann eine Routinemaßnahme wurde. Um dies bei der PID zu verhindern, hat man zum einen auf die Unvergleichbarkeit beider Diagnosen verwiesen (die PND geschehe in der ontologischen und moralischen Ausnahmesituation des „zwei in einer”, während die PID einen extrakorporalen Konflikt darstelle, da sie an IVF-Embryonen vorgenommen wird). Zum anderen hat man sie mit einer Reihe an Verfahren und finanziellen Hürden für Normalverdienende versehen. Aber stimmt es, dass die Konfliktsituation so verschieden ist? Richtig ist: Die PID antwortet auf einen extrakorporalen Konflikt, aber es ist doch ein innerleiblicher. Denn die Betroffenen leiden oft intensiv psychosomatisch an den Gründen, die sie überhaupt eine PID in Erwägung ziehen lassen. Und stimmt es, dass man bei der PID eine ähnliche Ausweitung wie bei der PND erwarten muss? Das träfe zu, wenn sich immer mehr Paare entscheiden würden, trotz natürlicher Zeugungsmöglichkeit auf das IVF-Verfahren zu setzen. Man braucht schon angesichts der noch immer recht geringen Erfolgsrate der IVF und den damit einhergehenden körperlichen wie psychischen Belastungen nicht vermuten, dass dieses düstere Szenario eintritt. Dann ist aber die Zahl der IVF-Verfahren die „natürliche” Grenze der PID – es bleibt also bei einer erkennbar begrenzten Zahl. Wenn dem so ist, dann beschleicht einen der Verdacht, dass ausgerechnet an der kleinen Gruppe der Paare, die aus sehr nachvollziehbaren Gründen (schweres, genetisch verursachtes Leid in der Familie) eine in Deutschland nur in sehr engen Grenzen mögliche PID in Erwägung ziehen, das Exemplum statuiert wird, das man bei der PND vermieden hat. Mit der Ethik von Klaas Huizing13 könnte man diagnostizieren: Eine Scham über früheres Versagen wird dahingehend umgemünzt, dass ausgerechnet eine besonders vulnerable Gruppe mit einer Schuldkategorisierung konfrontiert wird.
Lebensanfang
Ausgerechnet bei der Gretchenfrage, die bei nahezu allen Konflikten um den Lebensanfang – ob es einem passt oder nicht – eine entscheidende Rolle spielt: „Wie hältst Du es mit dem moralischen Status des menschlichen Embryos?“, werden Unsicherheiten oft verschleiert. Bei ihrer Beantwortung auf metaphysische Pseudosicherheiten zu verzichten, wäre ein Ausdruck von Ehrlichkeit. Selbst wenn man an dem Axiom festhält, dass der Mensch „von allem Anfang bis zum Ende“ unabhängig von Eigenschaften und innerweltlichen Zugehörigkeiten als Träger von Würde anzuerkennen, zu achten und zu schützen ist (und dies mit Gottebenbildlichkeit des Menschen oder schlicht der Menschenwürde begründet), sollte man doch Unsicherheiten in der Bestimmung des Anfangs nicht leugnen. Wer beispielsweise die These vertritt, dass nach der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle ein irreversibler Prozess abläuft, der bei nicht widrigen Umständen einen Menschen hervorbringt, wird nach heutigem Wissensstand sich und anderen ehrlicherweise eingestehen müssen, dass die Sache viel komplizierter ist: Die inner- und außerkörperlichen Umwelten reduzieren sich nicht darauf, förderliche und nichtwidrige Umstände bereitzustellen, sondern wirken sich konstitutiv und nicht nur instrumentell auf die Entfaltung des Programms aus.14 Zudem wird man dank der jüngsten Forschungen in der Entwicklungsbiologie den Gebrauch der Potenzialitätskonzeption nur noch als sehr eingeschränkt plausibel bezeichnen können. Denn mit ein paar – zugegebenermaßen sehr aufwändigen – technischen Tricks ist „potenziell” aus jeder menschlichen Zelle eine Keimbahnzelle herstellbar. Wer kontert, dass dies aber nur mit technischen Tricks, die moralisch nicht zählen dürften, funktioniere, hat unter der Hand eine bestimmte Form der Potenzialität, nämlich die potentia activa, zur alleinig „wahren” erklärt und technische Manipulation als ein fehlendes Merkmal echter Potenz erklärt. Wenn dem aber so wäre, dann mangelte allen IVF-Embryonen, um die doch so engagiert gekämpft wird, das Merkmal der aktiven Potenz. Denn von sich aus und ohne weitere menschliche Assistenz wäre diese Form menschlichen Lebens alsbald dem Untergang geweiht. Im Umkehrschluss hieße das: Wenn jede menschliche Zelle offensichtlich die Potenz besitzt, sich zum und als menschliches Wesen zu entwickeln, müsste jede Zelle zum Grundrechtsträger erklärt werden – eine erkennbar absurde Position.15
Ich führe diese Beispiele nicht an, um andere Positionen lächerlich zu machen, sondern, erstens, um daran zu erinnern, wie wenig selbstverständlich entgegen eingespielter Deutungsmuster die Fertilisationsthese als Festlegung des Beginns der Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos inzwischen ist. Der Hinweis auf die absurden Konsequenzen der ausgereizten Potenzialitätsthese demonstriert, zweitens, dass wir anstelle ontologischer Diskussionen unterschiedliche Verantwortungsdringlichkeiten identifizieren sollten. Man muss nicht der These zustimmen, der ich zuneige, dass das Ins-Leben-Kommen ein Prozess ist, der sich am ehesten zum Zeitpunkt der Nidation, also der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut, hinreichend stabilisiert. Aber man sollte anerkennen, dass Schwangerschaftskonflikte einen anderen Verantwortungskontext darstellen und andere Handlungsstrategien erfordern als Forschungen mit embryonalen Stammzellen.
NIPT
Um Verantwortungskontexte nicht auf symbolische Statusdebatten zu reduzieren, würde es auch helfen, sich ehrlich einzugestehen, dass es bei bestimmten genetischen Abweichungen einerseits zu einer zunehmenden Selektion von Föten, insbesondere mit Trisomie 21, kommt,16 andererseits eine hohe, in der Langzeitentwicklung sogar zunehmende gesellschaftliche Akzeptanz von Menschen mit (auch geistiger) Behinderung zu beobachten ist.17 Das Erste bedauere ich, das Zweite ist anzuerkennen. Und beides zusammen bedeutet eine im menschlichen Leben leider nicht selten anzutreffende lebensweltliche Spannung – und mancher würde sicher auch sagen: Diskrepanz. Mit Blick auf deren eine Dimension, nämlich der von vielen Frauen und Eltern eingestandenen existenziellen Überforderung, ein Leben mit einem behinderten Kind glauben führen zu können, erleben wir seit einigen Jahren sporadisch eine immer intensiver geführte Debatte, gerade wieder im Frühjahr 2019. Sie dreht sich um die Frage, ob die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die bereits als Medizinprodukt zugelassenen und somit privat finanzierbaren nicht invasiven Pränataltests (NIPT) als Regelleistung bei Risikoschwangerschaften refinanzieren soll oder nicht. Als Regelleistung bei Risikoschwangerschaften (zu der man recht leicht fast jede Schwangerschaft deklarieren kann) wird bisher die invasive PND, die allerdings ein Fehlgeburtsrisiko von einem bis zwei Prozent aufweist, eingeordnet und somit finanziert. Zumindest für negative Testergebnisse sind die NIPT gleich präzise. Bei einem positiven Befund müsste nochmals zur Sicherheit eine PND nachgeschoben werden. Gegner der Refinanzierung der NIPT durch die GKV befürchten eine Normalisierung eines vorgeburtlichen „Qualitätschecks” und eine endgültige pränatale Selektion von Menschen mit Down-Syndrom. Dagegen wird zum einen eingewandt, dass bereits durch die invasive PND eine solche Situation eingetreten sei. Wenn die NIPT als Regelleistung nicht refinanziert würden, würde man nur das vermeidbare Fehlgeburtsrisiko eingehen und die sozial Schwächeren treffen, für die die private Finanzierung eines solchen Tests außerhalb ihrer Möglichkeiten läge.18 Weil es zu den Grundvoraussetzungen des Rechts zählt, einigermaßen gleiche Fälle auch gleich zu behandeln, kommt man kaum um die Einschätzung herum, dass man entweder invasive und nicht invasive Pränataldiagnostiken als Regelleistung finanzieren oder nicht finanzieren sollte. Eine Ungleichbehandlung erscheint dagegen sachwidrig. Ob man allerdings das Rad zurückdrehen und auf alle Pränataldiagnostiken verzichten sollte, erscheint angesichts der gesellschaftlichen Pluralität in der Auffassung zum frühen menschlichen Leben doch mehr als zweifelhaft.
Entscheidend ist aus meiner Sicht aber vor allem, den Blick auf die zweite Dimension der zuvor erwähnten Spannung zwischen pränataler Selektion und zunehmender Anerkennung von Menschen mit Behinderung zu lenken. Die Verantwortungschance lautet dann: Wenn wir alles dafür tun, dass das Leben mit Menschen mit Behinderung in dieser Gesellschaft (noch) möglich(er) wird, dann tun wir vermutlich einen größeren Schritt in Richtung des Schutzes frühen menschlichen Lebens als mit vielen – oft in hochmoralischem Ton präsentierten – Stellungnahmen. Angesichts millionenfach gelebter Bereitschaft zur Solidarität mit Pflegebedürftigen, mit Kindern und erwachsenen Menschen mit Behinderung sowie zur damit unbezweifelbar auch bezeugten Bereitschaft zu persönlichen Opfern sollten wir nicht unterstellen, dass die Menschen immer mehr zu Hedonismus und zu Perfektion neigen und von fehlendem Gemeininteresse geprägt sind – und aus diesem Geiste heraus leichtfertig bereit sind zu Schwangerschaftsabbrüchen oder generell zu technokratisch betriebener Reproduktionsoptimierung. Solch pauschale Verurteilungen helfen niemandem, insbesondere nicht den Verletzlichsten.
Schluss
Konflikte und Menschen in ihrer Not ernsthaft und respektvoll wahrzunehmen, sie und die Betroffenen als Grenze reiner ethischer Begründungen und Urteile zu achten,19 ehrlich gegen Scheinheiligkeiten vorzugehen, Uneindeutigkeiten auszuhalten, Sündenbock-Mentalitäten zu vermeiden, ohne deshalb das Bestreben aufzugeben, reflexiv Korridore der Verantwortung zu identifizieren, und zu versuchen, menschliches Leben von Anfang bis zum Ende anzuerkennen, zu achten und zu schützen: Das sind Schritte einer Verantwortungsethik, die der eine aus dem Geiste des Glaubens an den gerechten und barmherzigen Gott zu gehen versuchen mag, die andere, weil ihr der Mensch als Anderer radikal, von der Wurzel her und von Grund auf sympathisch ist.
Literatur
- Dabrock, Peter: „… nur in wenigen Fragen Eindeutigkeit oder gar Einstimmigkeit“. Zur Genealogie jüngerer bioethischer Stellungnahmen der EKD, in: Zeitschrift für Theologie und Kirche 109/2012, 360–396
- Dabrock, Peter: Bioethik des Menschen, in: Huber, Wolfgang / Meireis, Torsten / Reuter, Hans-Richard (Hg.): Handbuch der Evangelischen Ethik, München 2015, 517–583
- Dabrock, Peter: Schwangerschaft auf Probe, in: Süddeutsche Zeitung, 7./8.7.2012, 2
- Deutscher Ethikrat: Embryospende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung. Stellungnahme, Berlin 2016
- Huizing, Klaas : Scham und Ehre. Eine theologische Ethik, Gütersloh 2016
- Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD: Nichtinvasive Pränataldiagnostik. Ein evangelischer Beitrag zur ethischen Urteilsbildung und zur politischen Gestaltung, Hannover 2018
- Kohler-Weiß, Christiane: Schutz der Menschwerdung. Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikt als Themen evangelischer Ethik, Gütersloh 2003
- Körtner, Ulrich H.J. : Leib und Leben. Bioethische Erkundungen zur Leiblichkeit des Menschen, Göttingen 2010
- Natoli, Jaime L. et al.: Prenatal Diagnosis of Down Syndrome. A Systematic Review of Termination Rates (1995–2011), in: Prenatal Diagnosis 2/2012, 142–153
- Papst Johannes Paul II.: Über den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens. Enzyklika „Evangelium vitae“ vom 25. März 1995, Leutesdorf 1995
- Praetorius, Ina : Zum Ende des Patriarchats. Theologisch-politische Texte im Übergang, Mainz 2000
- Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland / Deutsche Bischofskonferenz: Gott ist ein Freund des Lebens. Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens, Trier 1989
- Rehmann-Sutter, Christoph: Würde am Lebensbeginn. Der Embryo als Grenzwesen, in: Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 51/2008, 835–841
- Schickl, Hannah / Braun, Matthias / Ried, Jens / Dabrock, Peter: Abweg Totipotenz. Rechtsethische und rechtspolitische Herausforderungen im Umgang mit induzierten pluripotenten Stammzellen, in: Medizinrecht 32/2014, 857–862
- Statistisches Bundesamt: Schwangerschaftsabbrüche, Fachserie 12, Reihe 3 (2018), Wiesbaden 2019
- van den Daele, Wolfgang: Empirische Befunde zu den gesellschaftlichen Folgen der Pränataldiagnostik: Vorgeburtliche Selektion und Auswirkungen auf die Lage behinderter Menschen, in: Annemarie Gethmann-Siefert / Stefan Huster (Hg.): Recht und Ethik in der Präimplantationsdiagnostik, Bad Neuenahr-Ahrweiler 2005, 206–254
- von Behren, Dirk: Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 20/2019, 13. Mai 2019, 12-19; www.bpb.de/apuz/290795/kurze-geschichte-des-paragrafen-218-strafgesetzbuch
- Weichert, Alexander et al.: Prenatal Decision-Making in the Second and Third Trimester in Trisomy 21 – affected Pregnancies, in: Journal for Perinatal Medicine 2/2017, 205–211
- Woo, Anke: Kontaktbedingungen zwischen Menschen mit und ohne Behinderung als Prädiktoren von Einstellungen zu Inklusion, Dissertation, Pädagogische Hochschule Heidelberg 2017, https://opus.ph-heidelberg.de/frontdoor/deliver/index/docId/230/file/DissertationWoll21Juni2017.pdf
- Erstveröffentlichung in: Aus Politik und Zeitgeschichte 20/2019, 13. Mai 2019, 34-40. www.bpb.de/ apuz/290806/verantwortungsethik-im-umgang-mit-fruehestem-menschlichen-leben. © Peter Dabrock für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de (CC-BY-ND-3.0), 10.5.2019.
- Zu „Geburtlichkeit“ im Anschluss an Hannah Arendt und Hans Saner vgl. Körtner: Leib und Leben, 44–80.
- Praetorius: Zum Ende des Patriarchats, 30.
- Kohler-Weiß: Schutz der Menschwerdung, 316.
- Siehe dazu auch von Behren: Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch.
- Vgl. Statistisches Bundesamt: Schwangerschaftsabbrüche, Tabelle 7.
- Für eine ausführlichere ethische Begründung siehe Dabrock: Bioethik des Menschen, in: Huber / Meireis / Reuter (Hg.): Handbuch der Evangelischen Ethik.
- Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland / Deutsche Bischofskonferenz: Gott ist ein Freund des Lebens. Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens, 69.
- Vgl. Papst Johannes Paul II.: Über den Wert und die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens.
- Vgl. Dabrock: „… nur in wenigen Fragen Eindeutigkeit oder gar Einstimmigkeit“.
- So werden grundrechtlich nicht geschützte Eizellen bezeichnet, in die das Spermium bereits eingedrungen war und die in ihrer biologischen Entwicklung nur wenige Stunden, bevor die Verschmelzung stattgefunden hätte, in flüssigem Stickstoff tiefgefroren wurde.
- Vgl. Deutscher Ethikrat: Embryospende, Embryoadoption und elterliche Verantwortung.
- Vgl. Huizing: Scham und Ehre.
- Vgl. Rehmann-Sutter: Würde am Lebensbeginn.
- Vgl. Schickl / Braun / Ried / Dabrock: Abweg Totipotenz.
- Immer wieder geistert die Zahl umher, dass von zehn Föten, bei denen mittels PND Trisomien 21 entdeckt worden seien, neun abgetrieben würden. Zu deutlich niedrigeren Werten (60 bis 80 Prozent) und den Schwierigkeiten ihrer Bestimmung vgl. Natoli et al.: Prenatal Diagnosis of Down Syndrome; Weichert et al.: Prenatal Decision-Making in the Second and Third Trimester in Trisomy 21.
- Zur Deutung dieser Spannung vgl. noch immer van den Daele: Empirische Befunde zu den gesellschaftlichen Folgen der Pränataldiagnostik. Zu neueren Zahlen und Deutungen vgl. Woo: Kontaktbedingungen zwischen Menschen mit und ohne Behinderung als Prädiktoren von Einstellungen zu Inklusion.
- Vgl. Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD: Nichtinvasive Pränataldiagnostik; zuvor schon Dabrock: Schwangerschaft auf Probe.
- Vgl. Mk 2,27: „Der Sabbat ist um des Menschen willen gemacht und nicht der Mensch um des Sabbats willen.“