Hannover, Steinhude (epd). Das Verwaltungsgericht Hannover hat festgestellt, dass eine evangelische Kindertagesstätte in Steinhude zwei Kinder offenkundig zu Unrecht ausgeschlossen hat. Da die Kirchengemeinde als Trägerin der Kita ihre Entscheidung als rechtswidrig eingeräumt und das berechtigte Interesse der klagenden Eltern ausdrücklich anerkannt habe, sei das Verfahren eingestellt worden, teilte eine Sprecherin des Gerichts am Mittwoch in Hannover mit. Beide Seiten hätten dem zugestimmt. Die Gerichtskosten trage die Kirchengemeinde. Der Beschluss kann nicht angefochten werden (Az.: 3 A 3116/23).
Die beklagte Kirchengemeinde hatte dem Gericht zufolge im vergangenen März zwei Geschwisterkinder aus dem von ihr betriebenen Kindergarten ausgeschlossen. Grund sei eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern und den Mitarbeitenden des Kindergartens.
Zuvor hatten die Eltern mehrfach gefordert, ihre Tochter müsse wirksam und nachhaltig vor körperlichen Attacken eines dritten Kindes geschützt werden. Das Mädchen sei mehrfach geschlagen und dabei auch verletzt worden. Bis zum Ausschluss hätten sich die Kita-Leitung und die Eltern nicht auf eine gemeinsame Einschätzung der Situation und das weitere Vorgehen einigen können, hieß es.
Nachdem die Eltern Widerspruch gegen den Ausschluss ihrer Kinder eingelegt hatten, habe die Kirchengemeinde die sofortige Vollziehung angeordnet. Dagegen hatten die Eltern mit einem Eilantrag Rechtsschutz gesucht. Später, nach der Einschulung des Kindes, klagten sie, um die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses festzustellen. Die Kirchengemeinde habe im Eil- und im Klageverfahren die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens bestritten, hieß es weiter.
In seinem Einstellungsbeschluss betonte das Gericht, die Eltern seien von Anfang an nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zudem habe die Kirchengemeinde nicht dargelegt, warum das Vertrauensverhältnis gestört sei. Der umfang- und detailreichen Darstellung der Klägerseite habe sie nichts Substanzielles entgegengesetzt.
Zudem habe die Kirchengemeinde weder das Interesse der Kinder am Fortbestand der ihnen vertrauten Betreuung berücksichtigt, noch die Frage geklärt, ob diese in einer anderen Einrichtung weiterbetreut werden können. Auch sei nicht darüber nachgedacht worden, ob der entstandene Konflikt mit den Eltern über deren Schutzanliegen bearbeitet und gelöst oder mittels milderer Maßnahmen zumindest hätte begrenzt werden können.
Das Gericht unterstrich das berechtigte Interesse der Eltern an der nachträglichen Feststellung, dass sich die Kirchengemeinde rechtswidrig verhalten habe. Der Ausschluss habe für die Eltern eine erhebliche diskriminierende Wirkung entfaltet, die möglicherweise sogar bis in die Gegenwart andauere. Die Kirchengemeinde war für eine Stellungnahme am Mittwoch nicht erreichbar.