Osnabrück (epd). Kleinkinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück keinen Anspruch auf einen Krippenplatz, wenn ihnen auch ein Platz in einer Großtagespflegestelle zur Verfügung steht. Ein entsprechenden Eilantrag einer Familie mit einem einjährigen Kind wurde abgewiesen, wie das Gericht am Montag mitteilte. Das Gesetz gebe den Eltern auch nicht das Recht, Plätze nach einem bestimmten Einrichtungscharakter oder der Zusammensetzung der Kinderschar auszusuchen, hieß es. Im aktuellen Fall hatten die Eltern bemängelt, in der angebotenen Großtagespflegestelle, wo eine Tagesmutter mehrere Kinder betreut, sei ihr Kind das einzige mit deutscher Staatsangehörigkeit (Az.: 4 B 30/19).
Die Stadt Osnabrück hatte der Familie den Angaben zufolge sowohl einen Platz in der Großtagespflegestelle als auch einen bei einer Tagesmutter angeboten. Beide hätten in einer zumutbaren Entfernung von 3,9 und 5,5 Kilometer zum Wohnhaus der Familie gelegen. Sie hätten zudem die gewünschten Betreuungszeiten von 8 bis 16 Uhr geboten. Die Familie hatte argumentiert, der Platz bei der Tagesmutter sei ihr nur telefonisch angeboten worden. Das Gericht urteilte, auch der telefonische Nachweis eines Betreuungsplatzes sei wirksam.
Der Beschluss ist nach Angaben des Gerichts noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von zwei Wochen mit einer Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
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